Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Fachliche Fortbildung

Fortbildung

Die Berufsjäger sind verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vervollständigung und Vertiefung der praktischen und theoretischen Kenntnisse und waidmännischen Erziehung, insbesondere durch den Besuch von Lehrveranstaltungen, Pflichttrophäenschauen und anderen Veranstaltungen, die vom Tiroler Jägerverband eingerichtet werden, zu nützen.