Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat alle im angeführten Lehrgegenstände zu enthalten, wobei das erste Lehrjahr der Einführung in den praktischen Jagdbetrieb, die folgende Lehrzeit der Auswertung, Verwirklichung und Vervollständigung der theoretischen Kenntnisse zu dienen hat.