Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Handlungsbedarf

Ermittlung des Handlungsbedarfs

Die Ermittlung des Handlungsbedarfs im Sinn dieses Abschnittes obliegt der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.