4. Abschnitt
Handlungsbedarf
Ermittlung des Handlungsbedarfs
Die Ermittlung des Handlungsbedarfs im Sinn dieses Abschnittes obliegt der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Handlungsbedarf
Ermittlung des Handlungsbedarfs
Die Ermittlung des Handlungsbedarfs im Sinn dieses Abschnittes obliegt der für das Erhebungsorgan zuständigen Bezirksforstinspektion.