Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsbehelfe

Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe sind im erforderlichen Umfang vom Tiroler Jägerverband zur Verfügung zu stellen.