4. Abschnitt
Berufsjägerprüfung
Berufsjägerausbildung
Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Berufsjägerprüfung
Berufsjägerausbildung
Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.