Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Berufsjägerprüfung

Berufsjägerausbildung

Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.