Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Weideschutzgebieten

Bei der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind mit Verordnung nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesene Alpschutzgebiete zu berücksichtigen. Herdenschutzmaßnahmen, welche nach dieser Verordnung nicht möglich sind, stellen keine andere zufriedenstellende Lösung dar.