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Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.