Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorrangige Bereiche

. (1) Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

1. Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;

2. Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;

3. Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;

4. Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.