Vorrangige Bereiche
. (1) Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
1. Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
2. Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
3. Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
4. Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.
