Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
1. „intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
2. „Interoperabilität“ die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu ermöglichen;
3. „IVS-Anwendung“ ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
4. „IVS-Dienst“ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen;
5. „IVS-Diensteanbieter“ einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
6. „IVS-Nutzer“ Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
7. „besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer“ nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
8. „Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
9. „Kompatibilität“ die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
10. „Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
11. „Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;
12. „Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
13. „Reisedaten“ Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
14. „Spezifikation“ die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln;
15. „C-ITS“ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise;
16. „Verfügbarkeit von Daten“ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format;
17. „Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU genannt werden, darstellt;
18. „Dateninhaber“ eine Person oder Einrichtung gemäß Art. 2 Z 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Art. 2 Z 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
19. „Datennutzer“ eine Person oder Einrichtung gemäß Art. 2 Z 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Art. 2 Z 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
20. „Datenlieferant“ eine öffentliche oder private Stelle, die Straßen-, Verkehrs- oder Reisedaten über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellt;
21. „Nationale Stelle“ eine unabhängige und unparteiische Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen bewertet;
22. „AustriaTech“ die AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen mbH.
