Verkehrstelematikbericht
. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2) Der Bericht hat zu enthalten:
1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
2. eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
3. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
4. eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
6. eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
7. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
8. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
