Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

. (1) Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.

Ausgenommen sind:

1. Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Statuts;

2. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;

3. Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;

4. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;

5. nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.

(2) Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.