Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsvereinbarungen

. (1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.

(2) und sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.

(3) Das Institute of Science and Technology – Austria hat

1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß zu unterstützen;

2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode () der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.