ABSCHNITT 2
PERSONENRECHT
Rechts- und Handlungsfähigkeit
. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT 2
PERSONENRECHT
Rechts- und Handlungsfähigkeit
. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.