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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.05.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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ABSCHNITT 2

PERSONENRECHT

Rechts- und Handlungsfähigkeit

. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.