ABSCHNITT 2
PERSONENRECHT
Rechts- und Handlungsfähigkeit
. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 31.05.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenABSCHNITT 2
PERSONENRECHT
Rechts- und Handlungsfähigkeit
. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.