Wertpapiere
. (1) Für die Qualifikation als Wertpapier () müssen folgende Kriterien vorliegen:
1. Der potenzielle Verlust, der dem OGAW durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
2. ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß , wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
3. eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
a) bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von oder 3 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
b) bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
4. angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
a) bei Wertpapieren, die im Sinne von oder 3 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
b) bei anderen Wertpapieren, auf die in Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Verwaltungsgesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
5. sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
6. ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
7. ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst;
(2) Wertpapiere gemäß schließen Folgendes ein:
1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;
b) die für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
c) wird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;
b) Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
c) sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
3. Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;
b) sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in genannten abweichen können.
Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. ).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. ).
