Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank
. (1) Endet gemäß das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so geht die Verwaltung auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des OGAW gemäß Abs. 1 einer anderen Verwaltungsgesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Verwaltungsgesellschaft ist von dieser gemäß zu veröffentlichen.
(3) Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung an eine andere Verwaltungsgesellschaft, so hat sie den OGAW abzuwickeln. bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.
