Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name der Verwaltungsgesellschaft;

2. Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;

3. Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;

4. Datum der Ausführung;

5. Name des OGAW;

6. Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);

7. Zahl der betroffenen Anteile;

8. Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;

9. Referenz-Wertstellungsdatum;

10. Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;

11. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)