Zusammenarbeit mit Gerichten und Sicherheitsbehörden
. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Anteilinhaber eines OGAW gemäß oder der Kunden einer Verwaltungsgesellschaft gemäß im Zusammenhang mit deren Tätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz kann die FMA
1. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern;
2. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Sicherstellung gemäß und 110 Abs. 1 Z 3 oder Beschlagnahme gemäß und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO (BGBl. Nr. 631/1975) stellt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)
