Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rück- und Umtauschrecht der Anteilinhaber

. Die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW sind berechtigt, ohne weitere Kosten als jene, die gemäß in Verbindung mit zur Deckung der Rücknahmekosten einbehalten werden,

1. die Auszahlung oder die Rücknahme ihrer Anteile oder,

2. soweit möglich, deren Umtausch in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist,

zu verlangen. Dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Anteilinhaber des übertragenden OGAW und die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW nach über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden, und erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß oder 2.

Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. ).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. ).