Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme

. (1) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.

(2) Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme untergraben werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.