← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 17.03.2016.

Heutige Fassung öffnen

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1. Name des betreffenden OGAW;

2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3. Person, die den Auftrag erhält;

4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5. Zahlungsbedingungen und -mittel;

6. Art des Auftrags;

7. Datum der Auftragsausführung;

8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(3) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 von der Depotbank einzuhalten.

Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).