Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1. Name des betreffenden OGAW;

2. Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3. Person, die den Auftrag erhält;

4. Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5. Zahlungsbedingungen und -mittel;

6. Art des Auftrags;

7. Datum der Auftragsausführung;

8. Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9. Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10. Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11. Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)