Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maximaler Schwefelgehalt

. Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden.