. – Die vertragschließenden Parteien anerkennen, daß es von Interesse wäre, wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden als offizielle, intern in jedem Land anzuwendende Methoden angenommen würden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. – Die vertragschließenden Parteien anerkennen, daß es von Interesse wäre, wenn die im Anhang A angegebenen Weinuntersuchungsmethoden als offizielle, intern in jedem Land anzuwendende Methoden angenommen würden.