Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. – Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in ihren nationalen Regelungen, die die Kontrolle des für den internationalen Handel bestimmten Weines betreffen, die Definitionen und Analysenmethoden anzuwenden, die im Anhang A des vorliegenden Übereinkommens besonders bezeichnet werden.