Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikationen

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:

a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach ;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach ;

c) die Kündigungen nach ;

d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ;

e) die Vorbehalte nach .