Notifikationen
Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach ;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach ;
c) die Kündigungen nach ;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach ;
e) die Vorbehalte nach .
