Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder unter Einschaltung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.