Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in genannten Straftaten als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.
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