Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
a) Eine Änderung dieses Übereinkommens gemäß nicht angenommen hat;
b) gemäß von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist;
oder
c) gemäß von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
2. Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt hat, ein.
3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein Defizit, das der Organisation nach der Beendigung dieses Übereinkommens entstehen könnte.
