KAPITEL VIII – BEZIEHUNGEN ZUM GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
