Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL VIII – BEZIEHUNGEN ZUM GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.