Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jede Nichtmitglied-Regierung oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27 bezeichneten, mit Fragen, die tropische Hölzer betreffen, befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.