Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jede Nichtmitglied-Regierung oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27 bezeichneten, mit Fragen, die tropische Hölzer betreffen, befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
