Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Erziehung und Schulung

– Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:

a) zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;

b) zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.

(2) Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:

a) zu den Dopingkontrollverfahren;

b) zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschließlich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Maßnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;

c) zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung;

d) zu Nahrungsergänzungsmitteln.