Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Internationale Zusammenarbeit

– Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.