Kapitel X
Schlussbestimmungen
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.