Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VI

Finanzfragen

Finanzkonten

(1) Es werden eingerichtet:

a) das Verwaltungskonto, in das die festgesetzten Beiträge eingezahlt werden;

b) das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, in die freiwillige Beiträge eingezahlt werden, und

c) sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.

(2) Der Rat legt nach Finanzvorschriften für eine transparente Führung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnung im Fall der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.

(3) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; er erstattet dem Rat darüber Bericht.