Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Mitglied- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede in bezeichnete Organisation, die an den Tätigkeiten der Organisation Interesse hat, einladen, als Beobachter an den Tagungen des Rates teilzunehmen.