Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung anberaumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Regierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.