KAPITEL XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiemit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Beachte: Zum provisorischen Inkrafttreten vgl.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiemit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Beachte: Zum provisorischen Inkrafttreten vgl.