Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL XII. BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTE

MASSNAHMEN UND RECHTSMITTEL

Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen Umständen

1. Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch qualifizierte Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.

2. Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels legt der Rat ausdrücklich die Bestimmungen und Bedingungen, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, sowie die Geltungsdauer der Befreiung und die Gründe, deretwegen die Befreiung gewährt wird, fest.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat keinem Mitglied Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß oder den Folgen des Zahlungsverzuges.

Beachte: Zum provisorischen Inkrafttreten vgl.