Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung von Beobachtern

1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.

2. Der Rat kann ferner jede der in festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.

Beachte: Zum provisorischen Inkrafttreten vgl.