Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken unmittelbare Fernsprechleitungen für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Maßnahmen, um den privaten Fernsprechverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarungen kann die Einrichtung unmittelbarer Fernsprechverbindungen auch auf andere öffentliche Dienststellen erweitert werden.