Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XII

Kündigung

1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.