Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XI am 8. Juli 1956 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 24. Juli 1956 das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Bundesrepublik Deutschland (mit einem Vorbehalt), Dänemark, Finnland, Föderation von Rhodesien und Njassaland, Griechenland, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien, Japan, Jugoslawien, Niederlande (einschließlich Surinam, den Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea), Norwegen, Pakistan, Spanien (mit einem Vorbehalt), Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Insel Man).
Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen:
Ferner hat die Regierung von Australien erklärt, daß dieses Abkommen auch auf Papua und das Treuhandschaftsgebiet von Neu-Guinea Anwendung findet.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland kann gerösteten Kaffee, Kaffee- und Tee-Extrakte, Tabakwaren und Zigarettenpapier nicht als Muster geringfügigen Wertes ansehen. Von der Bundesrepublik Deutschland können für die oben erwähnten Produkte keine Einfuhrerleichterungen in ihr Gebiet gemäß Artikel II des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial bewilligt werden.
Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen werden nur dann die Bewilligung der abgabenfreien Einfuhr erhalten, wenn sie kostenlos geliefert werden.
Kuba erachtet sich nicht an die Schlußbestimmung in Art. VIII Abs. 2 gebunden, derzufolge die Parteien berechtigt sind, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung von Schiedsrichtern zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ersuchen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge gilt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch die Schweiz auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Bei Anwendung des Artikels III Absatz 5 des Abkommens beträgt die von der Regierung Maltas festgesetzte Wiederausfuhrfrist für Muster, für welche die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben gilt, drei Monate, wobei dieser Zeitraum bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes ausgedehnt werden kann.
Zum Nutzen der Entwicklung der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit erachtet Rumänien, daß Verhandlungen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien, wie dies Art. VIII Abs. l vorsieht, die Mittel zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zur vollen Beachtung deren Interessen darstellen.
In Übereinstimmung mit Artikel XIV behält sich Tanganjika das Recht vor, die für die Einfuhr von Werbefilmen im Vormerkverkehr vorgesehene Behandlung nicht zuzugestehen.
Absatz 6 des Artikels III kann in Trinidad nicht durchgeführt werden, da die Zoll- und Steuerbehörde keine eigene Verrechnung vornimmt und Vergütungen durch Scheine des Schatzamtes erfolgen.
Uganda ist durch Artikel V des Abkommens nicht gebunden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendung des Abkommens für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt, bekanntgegeben:
Aden, Barbados, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras, Zypern, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Hongkong, Jamaika, die Inseln über dem Wind:
Antigua, Montserrat, St. Christopher, Dominika, St. Lucia, St. Vincent, Grenada, Nevis und Anguilla, Britische Jungfern-Inseln; Mauritius, Nord-Borneo, Föderation von Nigerien, St. Helena, Sansibar, Sarawak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Tonga.