Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL X

Beitritt

1. Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.