Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Vom 1. Jänner 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.