Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.

Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:

a) mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;

b) mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;

c) mit den Zentralstellen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.