Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage II.

Fischerei-Statistik.

(Siehe .)

Die Fischereistatistik soll ersichtlich machen:

1. Menge und Wert aller Erzeugnisse der Seefischerei (einschließlich der Krebsarten, der Mollusten und der Muscheln aller Arten), welche unmittelbar in dem Lande gelöscht worden sind; dabei sind gesondert nachzuweisen die wichtigsten Arten der Fische und die nationale Zugehörigkeit der Schiffe, von welchen sie gelöscht wurden; auch sollen die Aufstellungen, soweit möglich, die Erzeugnisse der Binnenfischerei umfassen;

2. Menge und Wert der obengenannten Erzeugnisse, welche aus anderen Ländern eingeführt und in andere Länder ausgeführt worden sind;

3. wenn möglich, die Mengen der wichtigsten Fischereierzeugnisse, welche im Lande bearbeitet wurden;

4. soweit möglich, die Menge der von nationalen Schiffen gefangenen Fische, ohne Rücksicht darauf, wo die Löschung stattfindet, und die Menge der erhaltenen fichereiwirtschaftlichen Erzeugnisse;

5. die Anzahl der in der Fischerei beschäftigten Personen; dabei soll, soweit möglich, eine Gliederung nach dem Geschlecht erfolgen und angegeben werden, ob die Fischerei den Haupt- oder Nebenberuf bildet;

6. Anzahl und Arten der in der Seefischerei und, wenn möglich, auch der in der Binnenfischerei beschäftigten nationalen Schiffe;

7. soweit möglich ist, die Plätze, von welchen die in dem Lande gelöschten Fischereierzeugnisse stammen, und die Dauer der Zeit, welche für den Fang dieser Erzeugnisse angewendet worden ist.