Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) Die Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;

b) die Darbietung wird auf einem nach geschützten Tonträger festgelegt;

c) die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach geschützte Sendung ausgestrahlt.