(1) Im Falle einer Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens wird die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Verletzung begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde des Staates, dessen Transporteur die Verletzung begangen hat, wird die zuständige Behörde des anderen Staates über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
Beachte: Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).
