Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen Personentransporten mit Omnibussen, sowie bei Transporten von Tieren und leicht verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.

Beachte: Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).